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gemischte Schenkung,Vergünstigungen,Betriebsvermögen

Es geht um folgenden Sachverhalt: Unser Mandant A ist 100% Kommanditist bei der A GmbH & Co. KG und 100% Gesellschafter an der A Verwaltungs GmbH. Im SBV des A befindet sich neben der GmbH-Beteiligung noch die Geschäftsimmobilie. Außerdem hat A eine Verbindlichkeit gegenüber seiner KG in Höhe von 150.000 €, die durch Überentnahmen entstanden ist. Eine Passivierung im SBV ist daher unserer Ansicht nach korrekterweise unterblieben, da es sich um eine private Verbindlichkeit handelt. Das steuerliche Kapitalkonto bei der KG ist negativ mit -10.000,00 €. Der gesamte Mitunternehmeranteil soll einen Verkehrswert von 600.000 € haben. Unser Mandant A möchte nun die KG und die GmbH auf seinen Sohn B übertragen. Das soll wie folgt passieren: Der Vater überträgt 100% der Anteile an beiden Gesellschaften auf den Sohn und zieht sich bei der GmbH und der KG vollständig aus der Geschäftsführung zurück. In der KG bleibt er auf 520 € Basis angestellt. Des Weiteren erhält der Vater Versorgungsleistungen für die Übertragung der KG-Anteile in Höhe von 1.500,00 € pro Monat. Außerdem übernimmt der Sohn die Verbindlichkeit des Vaters bei der KG über 150.000 €. Das hätte unserer Ansicht nach folgende ertragssteuerliche Konsequenzen: Das Anstellungsverhältnis des Vaters ist für die Übertragung irrelevant. Die Versorgungsleistungen stellen keine Gegenleistung für die Übertragung dar. Der Vater hat die Zahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern, der Sohn kann die Zahlungen als Sonderausgaben gelten machen. Die übernommene Schuld in Höhe von 150.000,00 € zzgl. des Werts des übernommenen negativen Kapitalkontos von -10.000,00 €, insgesamt 160.000,00 € stellen eine Gegenleistung dar, was dazu führt, dass der gesamte Vorgang als entgeltlich zu betrachten ist. Beim Sohn stellen die 160.000 € Anschaffungskosten dar, die Verbindlichkeit über 150.000 € ist im Sonderbetriebsvermögen des Sohns zu passivieren. Der Vater erzielt einen nach §§ 16 und 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von 160.000 €. Es wurden 160.000 € / 600.000 € x 100% = 26,27% der stillen Reserven realisiert, die bei den bilanzierten Wirtschaftsgütern aufgestockt werden müssen. Unserer Frage: Ist die Differenz zwischen den realisierten stillen Reserven und dem Verkehrswert des Mitunternehmeranteils ein Schenkung, die nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt sein kann?
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