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Grundstücksschenkung,Jahressteuergesetz,§ 11 ErbStG

Eheleute A wollen den beiden leiblichen Kindern K1 und K2 Immobilienvermögen mit Vorbehaltsnießbrauch noch dieses Jahr übertragen, da vermutlich durch das „JStG 2022“ die bestehenden Regelungen der Grundbesitzbewertung an die ImmoWertV vom 14.7.2021 angepasst werden (vgl. Gesetzentwurf vom 16.9.2022, Drs. 457/22, S. 132 ff.) und somit die geplante Anpassung der Bewertung von Immobilien teuer werden kann. Die Immobilien sind noch nicht zehn Jahre im Bestand der Eheleute. Es handelt sich um jeweils zwei freistehende Objekte mit jeweils drei Reihenhäusern. Da aber keine Eigentümergemeinschaft zu ideellen Anteilen in Höhe von je 1/2 gewünscht ist, soll das Grundstück vermessen und dementsprechend geteilt werden oder alternativ eine Teilung nach WEG erfolgen. Sollte es dieses Jahr nicht mehr möglich sein, die Teilung zu vollziehen und ideell zu je 1/2 übertragen werden, wäre die Frage, ob es steuerliche Auswirkungen hätte, wenn die Kinder im Jahr 2023 eine Teilung oder eine Aufteilung nach WEG vollziehen. So oder so würde jedes Kind drei ideelle 1/2-Anteile tauschen, so dass letztendlich jedes Kind drei WEG von sechs oder jeweils eine Immobilie mit drei Reihenhäusern im Alleineigentum hält.
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