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Gesellschafterdarlehen,vermögensverwaltende GbR,§ 30 ErbStG

Meine Mandantin hat mit ihren zwei Söhnen eine GbR gegründet. Alle drei Familienmitglieder sind an dieser GbR in gleicher Höhe beteiligt. Es liegt ein beurkundeter GbR-Vertrag vom 02.03.2017 vor. Gegenstand und Zweck der GbR ist die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks XXX. Die GbR führte die Baumaßnahmen zur Errichtung des Gebäudes durch. Es handelt sich um ein Gebäude mit mehreren Wohnparteien. Für die GbR wird eine Buchhaltung erstellt. Die GbR erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Jeder Gesellschafter hat eine Einlage in Höhe von 25.000 € geleistet. Die Stammeinlagen wurden buchhalterisch jeweils als Festkapital gebucht. Die Mutter hat daneben im Laufe der letzten Jahre Einlagen in Höhe von insgesamt 800.000 € geleistet. Sie wurden sukzessive über einen Zeitraum von fünf Jahren getätigt und wurden als variables Kapital gebucht. Es erfolgte keine Verzinsung. Es liegen keine schriftliche Vereinbarungen zu dieser Einlage oder einer Verzinsung vor. Grundsätzlich waren sich die Gesellschafter darüber einig, dass das Geld an die Mutter zurückgeführt werden muss. Mittlerweile möchte die Mutter auf die Rückzahlung ihrer Einlagen verzichten und ihren beiden Söhnen gleichzeitig jeweils 400.000 € als Schenkung zuführen. Ich würde das bisher als Einlage gebuchte Vermögen aus der Buchhaltung der GbR ausbuchen: Variables Kapital an Entnahme. Da lediglich eine EÜR zu erstellen ist und keine laufende Buchhaltung geführt werden muss, habe ich keine Bedenken bei diesem Vorgehen. Meine Fragen: 1. Ist in der fehlenden jährlichen Verzinsung der 800.000 € (die neben einem Bankdarlehen verwendet wurden um das Gebäude zu errichten) eine Schenkung an die Söhne zu sehen? 2. Wie sollte die Schenkung von jeweils 400.000 € an die Söhne schriftlich festgehalten werden? Die Einlage soll wirklich erst jetzt als Schenkung gelten. Denn erst jetzt sind wieder die 400.000 € Freibetrag verfügbar, da bereits vor zehn Jahren diverse Schenkungen stattfanden. Ich sehe die Gefahr, dass das Finanzamt bereits jeweils Schenkungen im Zeitpunkt der Einlagen annimmt. 3. Ist die Schenkung dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen?
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