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Schenkungsteuer,Erlöschen

Unser Mandant hat seiner Ehefrau in den Jahren 2005 = 382.400 €, 2006 = 90.000 € + 32.000 € + 47.500 €, 2010 = 155.000 €, 2011 = 4.877,31 € + 40.000 €, 2012 = 256.972,78 € und 2016 = 1.000.000 € Bargeld geschenkt. Hierauf wurde jeweils SchenkSt in Höhe von insgesamt 293.190 € festgesetzt. Der tatsächliche Zugewinnausgleich der Ehefrau wäre höher als die geleisteten Schenkungen. Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich wurden nicht getroffen. Könnte auf diesen Sachverhalt der § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG angewendet werden, der besagt, dass die Schenkungsteuer für die Vergangenheit erlischt, soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 ErbStG diese Zuwendungen auf den Zugewinnausgleich angerechnet werden? Wenn ja, müssten hier noch vertragliche Regelungen getroffen werden?
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