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Disquotale Einlage GmbH,Schenkungsteuerliche Konsequenzen,§ 7 Abs. 8 ErbStG

Bei der Einlage in die Kapitalrücklage eines Gesellschafters in die Gesellschaft ist der § 7 (8) ErbStG einschlägig. In wahren Leben gibt es meistens andere Gründe als die Schenkung an die anderen Gesellschafter für die Einlage. 1.) Wie kann man Nachweisen, dass die Einlage für Minderleistungen des Gesellschafters notwendig war (da kein Know How) besitz wird und nur Kapital und die anderen Gesellschafter das mitbringen und einbringen 2.) Fall alle Gesellschafter die gleichen Fähigkeiten haben und trotzdem ein Gesellschafter eine Einlage tätigt und im Gesellschaftsbeschluss geregelt ist, dass diese Einlage von Ihm nur Ihm zuzuordnen ist, ist dies ausreichend, damit es zu keiner Schenkung kommt. 2.1) oder ist darüber hinaus eine Änderung im Gesellschaftsvertrag notwendig. 2.2) Muss diese Einlage auf einem separaten Konto in der Buchhaltung festgehalten werden. Kann man die jeweiligen Einlagen und auch anders verfolgen zB Excel
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