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Stiftung,Erbschaftsteuerbefreiung

Eine auf den Tod (Januar 2017) angeordnete zu gründende gemeinnützige Stiftung ist im Februar 2020 als rechtsfähig anerkannt worden. Ein Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO ist im März 2020 zugegangen. Laut dieses Bescheids kommen die Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sowie § 3 Nr. 6 GewStG aufgrund des § 60 Abs. 2 AO frühestens ab dem 01.01.2021 zur Anwendung. Fraglich ist nun, wie es um die Erbschaftsteuer steht. Dem Testament war die Stiftungssatzung beigefügt, welche später (März 2020) als gemeinnützig anerkannt worden ist. Somit war zum Todeszeitpunkt der Wille die gemeinnützige Stiftung durch einen Testamentsvollstrecker gründen zu lassen klar erkennbar. Das Finanzamt ist der Meinung, dass die Stiftung Erbschaftsteuer zahlen müsste, da die Gemeinnützigkeit erst im März 2020 anerkannt worden ist. Ich bitte um Überprüfung, ob das wirklich dem Rechtsstand entspricht.
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