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Coronahilfen,außerordentlicher Ertrag,BewG § 202

Sehr geehrte Damen und Herren, bei einer Betriebsübergabe Ende 2022 wurde im Rahmen der Bewertung einer GmbH festgestellt, dass die November- und Dezemberhilfe im Jahr 2020 zu einem Ergebnis geführt haben, dass deutlich zu hoch ist, so dass dieses Jahr keines ist, welches in die Bewertung einfließen dürfte. Gem. § 199 Abs. 1 am Satzende BewG ist das vereinfachte Ertragswertverfahren anzuwenden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Ich gehe davon aus, dass in diesem Fall sinnvollerweise von einem verkürzten Zeitraum auszugehen ist und obwohl die Übertragung zum 31.12.22 stattgefunden hat, somit die Jahre 19-21 zugrundegelegt werden müssten, könnte man sich sicherlich vorstellen, die Jahre 21 und 22 zu verwenden. Außerdem: Gibt es mittlerweile neue Erkenntnisse zum Thema Verwaltungsvermögen? Ich habe einen Fall, da sind zum 31.12. hohe Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aber genauso hohe Verbindlichkeiten aus L u L. Diese lösen sich unmittelbar nach dem 31.12. auf. Nichts desto trotz handelt es sich bei den Ford. aus. L u. L um Verwaltungsvermögen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Kaufmann M. Reutemann Steuerberater
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