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§ 12 BewG,Uneinbringliche Forderung,Zweifelhafte Forderung

Eine GmbH ist bilanziell überschuldet. Wesentlich hierfür sind Verbindlichkeiten gegenüber dem 80-%-Gesellschafter i.H. von 500.000 €. Insolvenz wurde nicht angemeldet, da alle laufenden Verbindlichkeiten bezahlt werden und die Schulden fast nur gegenüber dem GmbH-Gesellschafter bestehen. Somit ist lt. Aussage eines Rechtsanwalts keine Notwendigkeit gegeben, Insolvenz anzumelden. Das können Sie so als korrekt hinnehmen. Die GmbH hat in den letzten Jahren nur Verluste erzielt. Daran wird sich auch in den nächsten jahren voraussichtlich nicht wesentlich etwas ändern. Der 80-%-Gesellschafter stirbt. Der Sohn, der bisher zu 20 % an der GmbH beteiligt ist, erbt die 80 % von seinem Vater und hält damit nun 100 % der Anteile, damit auch die Darlehen. Die GmbH hat keine wesentlichen Vermögenswerte. Stille Reserven sind auch nicht vorhanden. Ein Forderungsverzicht durch den Vater ist nicht erfolgt. Daher werden die Verbindlichkeiten in der Bilanz mit dem Nennwert angesetzt. Den Wert der GmbH im Rahmen der Erbschaft würde ich wegen Ertrags und Substanzlosigkeit mit 0 € ansetzen. Meine Frage: Mit welchem Wert sind die Darlehensforderungen in der Erbschaftsteuererklärung des Sohns anzusetzen? Die mit der Erklärung bauftragte Steuerberaterin meint, es gäbe ein Korrespondenzprinzip. Die Forderungen des Gesellschafters gegen die GmbH müssen mit dem Bilanzwert (also 500.000 €) angesetzt werden. Ich halte das für falsch. Nur weil die GmbH ihre Außenverbindlichkeiten mit dem Nennwert ansetzen muss, muss der Wert der Forderung trotzdem gesondert betrachtet werden. Gibt es dazu eine Bewertungsvorschrift im Gesetz oder muss der Wert der Forderungen aus Sicht des Sohns geschätzt werden? Oder hat die Steuerberaterin recht und es ist der Nennwert anzusetzen?
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