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§ 11 BewG,Anteile mit besonderen Rechten,gemeiner Wert

An der C-GmbH sind sowohl die A-GmbH als auch die B-GmbH mit je 20 % beteiligt. A und B haben der C-GmbH Darlehen gegeben. Es wird davon ausgegangen, dass beide Darlehen in voller Höhe werthaltig sind. Bei der C-GmbH sollen nun kurzfristig Investoren als neue Gesellschafter aufgenommen werden. Durch deren Stammkapital und das einzuzahlende Agio wird sich der Wert der C-GmbH deutlich erhöhen. Die Darlehen von A und B sollen noch vor Aufnahme der Investoren im Rahmen einer Kapitalerhöhung in Eigenkapital umgewandelt werden. Sie dürfen ihre Darlehen im Verhältnis 1 : 80 (A: 1 € Anteil = 80 € Darlehen) bzw. 1 : 140 (B: 1 € Anteil = 140 € Darlehen) in neue Anteile an der B-GmbH tauschen. Die unterschiedlichen Bewertungen kommen aus der rechtlichen Ausstattung der neuen Anteile. Während die neuen Anteile des B mit einer sogenannten „Liquidationspräferenz“ ausgestattet werden (daher „teurer“), sind die neuen Anteile des A im Rahmen eines Exits (Verkauf, Schließung) ohne Präferenz und insoweit nachrangig und daher je nach Entwicklung „weniger wert“. Daher erhält die A-GmbH die Anteile zum günstigeren Kurs von 1 : 80. Sind schenkungsteuerliche Folgen zu beachten, weil das Unternehmen quasi auf unterschiedliche Weise bewertet wird, oder kann die rechtliche Ausgestaltung der Anteile als Begründung dienen, warum „mit zweierlei Maß“ gemessen wird?
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