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§ 13b ErbStG,Verwaltungsvermögen

Ein Mandant möchte seine 52%-ige Beteiligung an einer GmbH an seinen Sohn verschenken. Das Geldvermögen vor Abzug der Schulden übersteigt 90% des gemeinen Wertes der Gesellschaft. Weiteres Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden. Spricht irgendetwas dagegen, dass Geldvermögen unmittelbar vor der Schenkung durch eine Gewinnausschüttung auf unter 90% des gemeinen Wertes der Gesellschaft zu reduzieren? Müssen hier eventuell irgendwelche Fristen eingehalten werden?
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