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Vereinfachtes Ertragswertverfahren,Corona-Finanzhilfen,§ 202 BefG

Bitte teilen Sie mir mit, ob bei der Ermittlung des gemeinen Werts nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren die im Unternehmen ertragswirksam erfassten Corona-Finanzhilfen als außerordentliche Erträge i.S.v. § 202 Abs. 1 Nr. 2 BewG korrigiert bzw. bei der Berechnung in Abzug gebracht werden müssen.
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