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§ 7 ErbStG,disquotale Gewinnausschüttung,GmbH

Unsere Mandanten A, B und C sind zu jeweils 1/3 an einer GmbH beteiligt. A und B sind zugleich Geschäftsführer dieser GmbH und beziehen dafür (tendenziell zu geringe) GF-Gehälter. C ist lediglich finanziell beteiligt, er nimmt keinen Einfluss auf die laufenden Geschäfte der GmbH. In der GmbH hat sich über die Jahre ein Gewinnvortrag aufgebaut, der nun an A und B ausgeschüttet werden soll. Der Gesellschaftsvertrag enthält derzeit noch keine Öffnungsklausel für disquotale/inkongruente Gewinnausschüttungen, nach der bei Gewinnausschüttungen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung von der tatsächlichen Beteiligung an der Gesellschaft abgewichen werden kann. Eine solche Satzungsänderung soll kurzfristig erfolgen. Da sich alle drei Gesellschafter einig sind, dass der wirtschaftliche Erfolg der GmbH A und B zu verdanken ist, soll direkt nach Satzungsänderung nun eine disquotale Gewinnausschüttung erfolgen, bei der A und B jeweils 50 % erhalten sollen und C 0 %. Frage: Führt die disquotale Gewinnausschüttung zu einer Schenkung i.S.d. § 7 ErbStG des C an A und B?
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