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Schenkung,Erblasserwille,§ 2050 BGB

Sachverhalt: Mdt. erhält 2021 von Mutter ein Haus (im Ausland) geschenkt. Mutter verstirbt das Jahr darauf (2022). Erben sind Mdt. + seine Schwester mit jeweils 50 %. Fragen: 1) Kann die Schwester zivilrechtlich das Erbe anfechten bzw. die ein Jahr zuvor getätigte Schenkung des Hauses? 2) Falls ja, ist es sicherlich nur ein Geldanspruch. Korrekt? 3) Kann der Anspruch nach 2) ggf. auch dadurch ausgeglichen werden, dass die Schwester Miteigentümerin des o.g. 2021 an ihren Bruder geschenkten Hauses wird, ohne eine Schenkung zwischen beiden auszulösen? 4) Muss ein Anspruch nach 2) mittels Rechtsanwalt und gerichtlichem Verfahren entstehen oder reicht es, wenn die Geschwister das miteinander einvernehmlich ohne Rechtsanwalt vereinbaren? 5) Der Wille der Mutter war im Jahr 2021, das Haus erstmal vorab dem Sohn zu überschreiben, damit er sich dann um alles kümmert. Sie wollte niemals der Tochter Erbe entziehen. Ihre Handlung war insoweit den Beteiligten nicht bewusst. Es gibt auch hierüber keine weiterführenden schriftlichen Vereinbarungen. Natürlich würde der Bruder gerne im Rahmen seines Verständnisses des Willens der Mutter seiner Schwester die Haushälfte zukommen lassen, aber will auch keine Schenkung + Steuer auslösen. Gibt es eine andere Möglichkeit?
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