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§ 29 ErbStG,Vertrag zugunsten eines Dritten

Er ist mit 3/16 an einer Erbengemeinschaft beteiligt. Das Erbe wurde auf Grund einer Erbschaftsteuererklärung ermittelt und beträgt fast genau 400.000 €, also genau den Freibetrag als Kind. Die Erbschaftsteuererklärung haben die übrigen Erben erstellt, und es ist nicht sicher, ob die Angaben in der Erbschaftsteuererklärung korrekt abgegeben sind. Mein Mandant verkauft seinen Erbanteil an einen anderen Miterben zu dem Preis, der bei der Erbschaftsteuererklärung berechnet wurde, also zu 400.000 €. Für den Fall, dass sich das Erbe wegen der fehlerhaften Erklärung erhöht, will mein Mandant diesen erhöhten Betrag an eine gemeinnützige Organisation spenden. Er will diesen Betrag also nicht an die Erbengemeinschaft „zurückschenken“. Im notariellen Erbschaftskaufvertrag wird beschrieben, dass der evtl. übersteigende Erbschaftsbetrag an die ... Organisation vom Käufer innerhalb einer Frist zu zahlen ist, allerdings erst, wenn der endgültige Erbschaftsteuerbescheid ergangen ist. Mein Mandant will auch für den gespendeten Betrag eine Spendenquittung. Meine Fragen sind folgende: Muss mein Mandant zuerst die erhöhte Erbschaftsteuer bezahlen und bekommt dann eine Spendenquittung, oder kann man dies im notariellen Kaufvertrag festlegen (Vertrag zu Gunsten Dritter)? Der Dritte muss die rechnerisch erhöhte Erbschaftsteuer übernehmen. Was passiert dann mit der Spendenquittung?
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