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Bewertung Photovoltaikanlage,Wegfall Verschonungsabschlag,Ansatz Liquidationswert

Unser Mandant hat im Jahr 2019 einen Acker mit 2,1 ha vererbt bekommen. Damals wurde in der Erbschaftsteuererklärung der Acker auch als LuF-Vermögen erklärt mit einem dementsprechend niedrigen Bodenrichtwert. Mein Mandant hat jetzt das Angebot bekommen, diesen Acker fest an ein Unternehmen zu verpachten, das auf dem Acker eine PV-Anlage installiert. Der Pachtvertrag läuft bis zum Jahr 2055. Nach Ablauf des Pachtvertrags kann der Acker laut Zusicherung der Gemeinde wieder als Acker genutzt werden. Im Vertrag ist vereinbart, dass der ursprüngliche Zustand (bis auf Leitungen in mehr als 1 m Tiefe) wiederhergestellt werden muss. Im Zuge dessen ist die Gemeinde, in der der Acker liegt, aktuell dabei, den Nutzungsplan zu ändern und den Acker (neben einigen anderen Feldern) von Grundsteuer A zu Grundsteuer B umzuwidmen. Im Zuge dieses ganzen Vorgangs überlegt mein Mandant, den Acker zu gleichen Teilen an seine Kinder zu verschenken. Dazu folgende Fragen: Werden a) durch die Umwidmung der Gemeinde hinsichtlich der Grundsteuer oder b) durch die Verpachtung an einen PV-Anlagenbetreiber mit entsprechender Nutzung als PV-Feld die Behaltensfristen für LuF-Vermögen nach § 162 Abs. 3 bzw. 4 BewG gerissen? Kann der Acker nach Umwidmung zur Grundsteuer B bzw. mit PV-Nutzung noch als begünstigtes LuF-Vermögen übertragen werden oder wird dieser dann als Grundvermögen behandelt?
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