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Zugewinnausgleich,Güterstandsschaukel

Fall: Ehepaar ist seit 1996 verheiratet. Es besteht ein Ehevertrag. Folgende Punkte sind geregelt: • Zugewinngemeinschaft, jedoch ist Zugewinn ausgeschlossen, wenn Ehe anders als durch den Tod endet • Befreiung § 1365 BGB • Versorgungsleistungen bei Scheidung ausgeschlossen • Keine Unterhaltsleistungen bei Scheidung • Eintragung im Güterrechtsregister Aktuelle Situation: Ehepartner (EP) 1 hat von 1996 bis 2013 einen hohen Zugewinn – resultierend aus hohen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Verkauf von GmbH-Anteilen. Zum Vermögen gehören aktuell: Barvermögen & Immobilien (privat). EP 1 hat in den Jahren der Ehe somit einen hohen Zugewinn im Vergleich zu EP 2. Fragestellungen: Ist es möglich, den Ehevertrag rückwirkend aufzuheben, also von vornherein wie eine normale Zugewinngemeinschaft zu behandeln? Sehen Sie steuerliche Folgen bei der Aufhebung des Ehevertrags? Ist danach eine Güterstandsschaukel nach § 5 (2) ErbStG möglich? Berechnungszeitraum Zugewinn 1996–2023? Aus meiner Sicht wäre es eine gute Möglichkeit, mittels Güterstandsschaukel die Vermögenkonzentration von EP 1 zu verringern. Weitere Ideen?
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