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§ 7 ErbStG,Scheidung

EM und EF treffen Scheidungsfolgevereinbarung: EF übernimmt bebautes GS 1: Wert ca. 180.000 € Darlehen hierauf: ca. 135.000 € EM und EF sind je zur Hälfte Eigentümer. Ehemann übernimmt bebautes GS 2: Wert ca. 200.000 € Darlehen hierauf ca. 72.000 € EM und EF sind je zur Hälfte Eigentümer. EM zahlt zusätzlich zur hälftigen Darlehensübernahme noch 20.000 € zu Bedeutet: Entgeltlicher Erwerb EF: 67.500 € (1/2 Darlehen); Verkehrswert: 90.000 €; unentgeltlicher Erwerb somit 22.500 € Entgeltlicher Erwerb EM: 36.000 € (1/2 Darlehen) + 20.000 € Aufzahlung = 56.000 €; Verkehrswert: 100.000 €; unentgeltlicher Erwerb somit: 44.000 € Frage: Handelt es sich hier um zwei unterschiedlich zu beurteilende Schenkungsvorgänge. Oder werden die beiden unentgeltlichen Erwerbe zunächst saldiert, so dass nur noch EM eine Schenkung in Höhe von 44.000 € abzgl. 22.500 € = 21.500 € zu versteuern hat (Freibetrag: 20.000 €, da Auseinandersetzung nach Scheidung erfolgen wird)?
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