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§ 5 Abs. 2 ErbStG,Güterstandsschaukel

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um eine gutachterliche Stellungnahme zu folgendem Sachverhalt: Die Eheleute Otto und Eva haben am 18.06.1971 die Ehe geschlossen und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Am 01.02.2016 wurde dieser Güterstand notariell aufgehoben und der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt. Dabei wurde dieser auf den Zeitpunkt der Eheschließung rückwirkend vereinbart. In § 5 dieses Vertrages wurde der Zugewinn modifiziert. Dieser lautet: § 5 Zugewinnausgleich in anderen Fällen Wird die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so ist der gesetzliche Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Dieses gilt auch für andere Fälle der lebzeitigen Vermögensauseinandersetzung, z. B. im Fall des Getrenntlebens (§§1385, 1386 BFB).“ Nunmehr soll erneut der Güterstand der Gütertrennung gewählt werden und der Zugewinn zu Lebzeiten ausgeglichen werden (Güterstandschaukel). Hierzu habe ich die folgenden Fragen: Steuerlich wird die Nichtsteuerbarkeit des Ausgleichs im Todesfall gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG nur ab dem Datum der Vereinbarung, also dem 01.02.2016 anerkannt. Zivilrechtlich war die getroffene Rückwirkung zulässig. Gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG gibt es hier diese Einschränkung des Absatzes 1 nicht. Somit wäre hier der Zugewinnausgleich ab dem 18.06.1971 (dem Datum der Heirat) bis heute möglich. Auch Steuerbefreiungen sind bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches nicht in Abzug zu bringen. Lese ich das Gesetz richtig? Des Weiteren spricht das Gesetz hier nur davon, dass der Güterstand beendet sein muss. Es steht dort nicht, dass auch der Ausgleich sofort erfolgen muss. Oder gibt es hier durch das Zivilrecht höhere Hürden? Kann der oben zitierte § 5 des Ehevertrages vom 01.02.2016 eine solche Regelung, die erneute Wahl der Gütertrennung, verhindern? Im Fall des BFH-Urteils vom 12. Juli 2005, II R 29/02, BStBl II S. 843 ff, wurde die Ausgleichsschuld bis zum Tode des Ehemannes gestundet und mit jährlich 1,5 % verzinst. Meine Fragen: a) Musst in einem solchen Fall eine Absicherung erfolgen (z. B. durch eine Grundbucheintragung zugunsten der Ehefrau)? b) Muss eine Verzinsung erfolgen? Im Grunderwerbsteuerrecht soll der Grundsatz des Fremdvergleichs nicht gelten.‘ Eine Nichtverzinsung würde zwar eine Schenkung der Ehefrau an den Ehemann bedeuten, in meinem Fall aber im Ergebnis fast bedeutungslos sein. 2. In diesem Zusammenhang stellt sich eine generelle Frage: Können die Eheleute eine kleinere Ausgleichssumme als den rechnerisch ermittelten güterrechtlichen Ausgleich vereinbaren, wenn sie sich beide darüber einig sind, dass damit der bisherige Zugewinn endgültig ausgeglichen sein soll? Ich freue mich auf Ihre Antworten. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Heinrich Bode Steuerberater
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