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Nutzungsrecht an Kapitalvermögen,Zuwendung unter Nutzungsauflage,§ 7 ErbStG

Sachverhalt: Die Mutter überträgt 200.000 Euro aus ihrem Vermögen auf das Konto/Depot einer Bank, bei der ein Referenzkonto auf Ihren Namen geführt wird. Als wirtschaftlich Berechtigter ist ihr Sohn genannt. Die Erträge werden ausschließlich auf das Konto der Mutter gezahlt. Es wurde im Innenverhältnis vereinbart, dass der Mutter die Nutzung des Betrages lebenslang zusteht. Einen notariellen Vertrag gibt es nicht. Später wird die Bank gewechselt. Dabei wird der Betrag/die Anlagen auf ein bestehendes Depot des Sohnes bei einer anderen Bank übertragen. Die neue Bank bietet keine Kontoführung mit abweichender wirtschaftlicher Berechtigung an. Die Erträge werden wiederum nur an die Mutter/auf das Konto der Mutter ausgezahlt. Frage: Liegt bereits durch die Benennung des Sohnes als wirtschaftlich Berechtigter eine anzeigepflichtige Schenkung vor und unter welchen Voraussetzungen kann dabei der kapitalisierte Ertrag als Verbindlichkeit abgezogen werden? Wenn der kapitalisierte Ertrag nicht als Verbindlichkeit abgezogen werden darf, liegt dann in Höhe des Ertrages eine Schenkung vom Sohn an die Mutter vor?
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