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Güterstandsschaukel,Anfangsvermögen,Zugewinnausgleich,§ 5 Abs. 2 ErbStG

Unsere Mandanten (Ehepaar) leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau verfügt über geringes eigenes Vermögen. Der Ehemann verfügt mittlerweile über einige Immobilien (mehrere Einfamilienhäuser und auch ein Mehrfamilienhaus); diese hat er insbesondere durch Erbschaften/Schenkungen erworben. Ziel ist es, die Ehefrau am Vermögen des Ehemanns für Zwecke der Altersvorsorge und der optimierten Erbschaftsteuer zu beteiligen. Hierzu besteht die Überlegung der Anwendung der sog. Güterstandsschaukel: Abschluss eines notariellen Ehevertrags zur Begründung des Güterstands der Gütertrennung mit erbschaftsteuerfreiem Übertrag von Vermögen vom Ehemann auf die Ehefrau. Können die Eheleute im notariellen Ehevertrag bestimmen, dass das Anfangsvermögen der Ehefrau sowie des Ehemanns 0 € beträgt, obwohl der Ehemann während der Dauer der Ehe Vermögen durch Erbschaft bzw. Schenkung erworben hat, welches nach BGB zum Anfangsvermögen zählen würde? Würde es sich um einen Gestaltungsmissbrauch insbesondere nach § 42 AO handeln? Nach welcher Schonfrist können die Eheleute wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückwechseln? Gibt es diesbezüglich weitere zu beachtende Punkte?
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