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§ 13a ErbStG,Verwaltungsvermögen,Grundstück

Eine GmbH & Co. KG besitzt in ihrem Gesamhandsvermögen ein Grundstück, welches sie an eine Kapitalgesellschaft überlässt. Die Anteile an dieser Kapitalgesellschaft befinden sich ebenfalls im Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG. Alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG ist Herr X. Die Komplementär-GmbH ist mit 0 % an der KG beteiltigt. Anteilseigner der Komplementär-GmbH ist Herr X zu 25 % sowie seine Ehefrau und seine beiden Kinder zu ebenfalls jeweils 25 %. Die Geschäftsführung der KG obliegt der Komplementär-GmbH, und diese hat hierfür Herrn X eingesetzt. Herr X möchte nun 75 % seiner KG-Anteile an seine Ehefrau und seine beiden Kinder zu gleichen Anteilen übertragen (d. h. jedem 25 %). Frage: Bei dem Grundstück, welches von der KG an die eingangs erwähnte Kapitalgesellschaft überlassen wird, handelt es sich u.E. nicht um schädliches Verwaltungsvermögen für Zwecke der Schenkungsteuer. Stimmen Sie zu?
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