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Bewertung,Nachweis,§ 198 BewG

Sehr geehrte Damen und Herren, Ich muss mich mit der Rückweisung eines Gutachtens als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes im Sinne des §§ 198 BewG auseinandersetzen. Die Mutter meiner Mandantin ist am 09.06.2019 verstorben. Dieses Datum ist der Bewertungsstichtag. Meine Mandantin hat eine anerkannte Gutachterin damit beauftragt den Verkehrswert des Grundstücks am Todestag Ihrer Mutter zu berechnen. Die Gutachterin hat in ihrem Bewertungsgutachten den Bodenrichtwert des Münchner Gutachterausschusses zum 31.12.2018 herangezogen. Eine Wertfortschreibung im Gutachten zwischen dem 31.12.2018 und dem 09.06.2019 ist nicht erfolgt. Die Gutachterin begründete dies damit, „dass auf eine Fortschreibung verzichtet worden sei, da diese aus gutachterlicher Sicht mit der Veröffentlichung der Bodenrichtwerte im Juni 2019 durch die zeitliche Nähe zum Bewertungsstichtag als aktuell angenommen werden kann“. Die Finanzverwaltung schreibt in der Rückweisungsbegründung: „Wegen der stetig stark steigenden Bodenwerte im Bereich München hat hier aber zwingend eine Anpassung bzw. Erläuterung zu erfolgen." Meine Frage an Sie wäre, ist eine solche fehlende Wertfortschreibung für einen Zeitraum von rund 6 Monaten ein solch schwerwiegender Fehler im Gutachten, dass das Gutachten zurückgewiesen werden kann? Vielen Dank für Ihre Mühe, ich freue mich auf Ihre Antwort
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