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Scheidungsfolgevereinbarung,§ 7 ErbStG,§ 10 Abs. 1a EStG

Eheleute L haben sich vor der Eheschließung in 4/2000 in 12/1993 ein EFH je zur ideellen Hälfte gekauft. Das Grundstück hat Frau L alleine erworben und bezahlt. Seit 10/2008 leben die Ehel. L getrennt und wurden im Jahr 2009 geschieden. In der Scheidungsfolgevereinbarung wurde bzgl. des EFH Folgendes geregelt: Herr L verpflichtet sich, die Hälfte des Abtrags für das gemeinsame o.g. Hausgrundstück bis zur vollständigen Tilgung zu übernehmen. Die Ehel. L verzichten jeweils auf eine Veräußerung ihrer ideellen Hälfte an dem Hausgrundstück sowie auf die Durchführung der Auseinandersetzungsversteigerung, solange Frau L lebt. Eine Veräußerung soll nur erfolgen, sofern zwischen den Eheleuten darüber Einigkeit besteht. Der Veräußerungserlös ist nach Abzug der noch bestehenden Verbindlichkeiten zwischen den Eheleuten aufzuteilen, wobei der auf das Gebäude entfallende Betrag beiden je zur Hälfte zustehen soll und der auf das Grundstück entfallende Betrag Frau L allein. Der Betrag für das Grundstück wird festgeschrieben auf denjenigen Betrag, den Frau L für den Erwerb aufwenden musste – einschließlich Grunderwerbsteuer und Erschließung. Herr L hat in einer gesonderten Urkunde Frau L das lebenslängliche, unentgeltliche und grundbuchlich abzusichernde Wohnungsrecht am gesamten Hausgrundstück bestellt, wobei die Eheleute darüber einig waren, das im Zusammenhang damit Frau L sämtliche Verbrauchskosten des Grundbesitzes allein zu tragen hat. Herr L verpflichtet sich, unabhängig vom eigenen Einkommen und vom Einkommen von Frau L an diese monatlichen Unterhalt i.H.v. 500 € bis zum Ersten eines jeden Monats, beginnend mit Rechtskraft des Scheidungsurteils, spätestens zum 1. Mai 2010, zu zahlen. Herr L hat weder den Unterhalt noch die Tilgung geleistet, da man sich einig war, dass diese als Gegenleistung für seine Haushälfte ausgesetzt werden. Im Jahr 2023 soll nun eine Übertragung unter Aufrechnung der ausgesetzten Tilgungs- und Unterhaltszahlungen erfolgen. Allerdings möchte Herr L – falls das Haus vor dem Ableben von Frau L verkauft wird – 40.000 € haben. Frage: Ertragsteuerliche und schenkungsteuerliche Auswirkung. Die Vereinbarung über die Aussetzung wurde „nur“ mündlich vereinbart.
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