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Familienheim,Wohnungsbegriff,Miteigentum

Der Mutter M gehört ein Zweifamilienhaus mit zwei Wohnungen. Für die Wohnungen liegt kein Teileigentum vor. M hat zwei Söhne. Die Wohnung im Erdgeschoss (200 qm) bewohnt M selbst, die Wohnung im Obergeschoss ihr Sohn S1. Bei Tod der M erben die Söhne die Immobilie zu gleichen Teilen. Folgende Nutzung ist nach dem Erbfall geplant: S1 nutzt unverändert die Wohnung im OG selbst und S2 zieht in die vormals von M selbst genutzte Wohnung ein. Frage: Wie viel Prozent der Wohnung im Erdgeschoss sind von der Erbschaftsteuer nach § 13 (1) Nr. 4c ErbStG befreit? Abwandlung des Sachverhalts: Neben den beiden Söhnen erhalten die Kinder von S1 insgesamt 1/3 der Immobilie. Die Kinder werden nicht in die Immobilie einziehen. Fragestellung wie oben. Da ich davon ausgehe, dass die Steuerbefreiung nur in Höhe des Miteigentumsanteils, also im 1. Sachverhalt Steuerbefreiung von 50 % der Wohnung im EG, gewährt wird, folgende Frage: Die testamentarische Planung ist dahingehend, dass S1 und S2 eine zivilrechtliche Nutzungsregelung erhalten, in der geregelt ist, dass die Wohnung im EG ausschließlich zur Nutzung von S2 und die Wohnung im OG zur ausschließlichen Nutzung des S1 vorgesehen ist. Letzte Frage: Gibt es eine zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeit, dass die Steuerbefreiung für die Wohnung im EG erreicht wird und dies bei den Eigentumsverhältnissen von 50/50 zwischen den Söhnen?
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