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Schenkungsteuer,Kapitalrücklage,Steuerliches Einlagekonto

A und B gründen die C GmbH. A und B übernehmen jeweils vom Stammkapital von 25.000,00 € einen Betrag von 12.500,00 €. A zahlt zusätzlich einen Betrag von 200.000,00 € in die Gesellschaft ein. Diese Zahlung soll in die Kapitalrücklage erfolgen. Vorgesehen ist, dass in der notariellen Gründungsurkunde in der Satzung vermerkt werden soll: „... A verpflichtet sich, in die Gesellschaft eine Zahlung von 200.000,00 € zu erbringen, die als Kapitalrücklage einbezahlt wird. Bei Ausschüttungen, die über die Gewinnvorträge vorgenommen werden, erhält A vorab aus seiner Kapitaleinzahlung einen Betrag von 100.000,00 €.“ Ist somit sicher gestellt, dass keine Schenkung an den Gesellschafter B zu sehen ist und A seine Einzahlung in die Kapitalrücklage steuerfrei zurückerhält? Die Einzahlung in Höhe von 100.000,00 € wird dann im steuerlichen Einlagekonto geführt.
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