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Verwaltungsvermögen,Betriebsverpachtung im Ganzen,Schenkung

Vater hat zum 31.12.2020 seinen Betrieb „Landtechnik“ an seinen Sohn verpachtet. Neue Bezeichnung ab 01.01.2021 „Motorgeräte“. 2023 will der Vater bzw. die Mutter, die zur Hälfte Miteigentümerin des Grund und Bodens ist, den Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn übertragen. Der Sohn verpflichtet sich, als dauernde Last einen monatlichen Betrag in Höhe von 1.000 € zu zahlen. Grundsätzlich scheiden bei der Verpachtung von Grundstücksflächen und Gebäuden eine Begünstigung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG aus, außer wenn die Voraussetzungen der Rückausnahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vorliegen. Hier kann ich allen Punkten zustimmen bis auf den Punkt „als Erben eingesetzt“. Würde das bedeuten, es muss bereits ein Testament vorliegen, indem der Erbe benannt ist, damit ich die Begünstigung nach § 13b ErbStG beanspruchen kann? Wie würden Sie den Fall beurteilen? Ist das ein Ausschlusskriterium, wenn noch kein Testament oder sonstiges Papier besteht, in dem der Betriebsnachfolger bestimmt ist?
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