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§ 5 ErbStG,Zugewinnausgleichsanspruch

Meine Mandanten leben seit Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aufgrund der vorweggenommenen Erbfolge soll die Güterstandsschaukel zur Anwendung kommen. Die Ehefrau hätte hierzu einen Ausgleichsanspruch in Höhe von ca. 10 Mio. € ggü. ihrem Ehemann. Der Rechtsanwalt ist der Meinung, dass der zu leistende Zugewinnausgleich der Höhe nach beschränkt werden kann und damit eine Anpassung an die vorhandenen finanziellen Mittel erreicht werden kann. Tatsächlich ist es so, dass der Ausgleich aktuell nicht in Geld, sondern in Immobilien in Höhe von ca. 2 Mio. € erfolgen soll (Zahlung an Erfüllungs statt). Was sind die schenkungsteuerlichen Auswirkungen, wenn die Ehefrau auf einen Teil (ca. 8 Mio. €) ihres Zugewinnausgleichs verzichtet?
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