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Pauschbetrag,Anwaltskosten,Nettonachlass

Unser Mandant hat das Vermögen eines Bekannten geerbt. Hiergegen hat der Bruder des Verstorbenen geklagt. Schlussendlich konnte unser Mandant das Erbe durchsetzen, musste jedoch Anwaltsgebühren in Höhe von 6.644,19 € zahlen. Gemäß R E 10.9 Abs. 5 ErbStR können vom Erwerber Aufwendungen, die sich allein auf die Erlangung seines Erwerbs beziehen und nicht den Nachlass belasten, neben dem Pauschbetrag selbstständig abgezogen werden, soweit sie nachgewiesen werden. Die Kosten für den Rechtsstreit haben wir separat angesetzt. Dem folgt das Finanzamt nun leider nicht. Wie sehen Sie diesen Sachverhalt? Zusätzlich wurde die Auszahlung einer Bestattungsvorsorge in Höhe von circa 5.000 € als Nachlassgegenstand berücksichtigt. Nach Abzug der Bestattungskosten hat unser Mandant hiervon nur noch circa 300 € ausgezahlt bekommen. Kann die Bestattungsvorsorge mit den Bestattungskosten verrechnet werden, so dass nur die Differenz in Höhe von 300 € in den Gesamtwert des Nachlasses eingeht? Vorsorgeempfänger und Treugeber: Erblasser Partner der Bestattungsvorsorge Treuhand AG: Bestattungsunternehmen
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