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Verbindlichkeiten,Aufschiebend bedingt,§ 6 BefG

Sachverhalt: Mandant überträgt Grundstück auf Schwiegertochter unter Nießbrachvorbehalt. Weiterhin übernimmt die Schwiegertochter beim Tod der Schenkerin die dann noch auf dem Grundstück lastenden Darlehensverbindlichkeiten. Frage: Können die Darlehensverbindlichkeiten ggf. mit dem jetzigen Barwert unter Berücksichtigung der zu erwartenden Tilgungen als Verbindlichkeiten abgezogen werden?
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