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Sukzessivnießbrauch,§§ 11,9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG,§§ 5,6 BewG

Eine Mandantin (im Folgenden: Frau A) ist Eigentümerin eines Zweifamilienhauses. In diesem Haus wohnt im Erdgeschoss Frau A mit ihrem Lebensgefährten (nicht verheiratet) Herrn B. Im 1. Stock wohnt unentgeltlich der Sohn von Frau A und Herrn B. Frau A möchte nun im Jahr 2023 das Zweifamilienhaus ihrem Sohn schenken. Im Rahmen der Schenkung soll Frau A ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an der Immobilie bekommen. Herr B soll aufschiebend bedingt durch das Ableben von Frau A ein lebenslängliches Wohnungs- und Benutzungsrecht an der in sich abgeschlossenen Wohnung im Erdgeschoss unter Mitbenutzung von Hofraum, Keller, Garten und Garage bekommen. Die Ausübung des Wohnrechts darf Dritten nicht überlassen werden. Schönheitsreparaturen hat Herr B zu tragen. Die Bewertung der Immobilie für Schenkungsteuerzwecke (Schenkung Frau A an Sohn) erfolgt aus unserer Sicht im Jahr 2023 mit dem Vergleichswert laut den Grundstückswerten des Gutachterausschusses. Stimmen Sie dem zu? Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den Erwerb. Stimmen Sie dem zu? Aus unserer Sicht stellen sich nun zwei weitere Fragen. 1. Wie ist der Jahreswert des Nießbrauchs zu ermitteln? 2. Handelt es sich bei dem Wohnrecht um eine aufschiebend bedingte Last, die zum jetzigen Schenkungszeitpunkt noch nicht den Erwerb des Sohns mindert (§ 6 BewG)? Tritt die Bedingung ein, dann ist auf Antrag die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung des Wohnrechts zu berichtigen. Stimmen Sie dem zu? Wie ist der Jahreswert des Wohnrechts zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln? Frage 3: Aus unserer Sicht liegt in der Einräumung des Wohnrechts durch Frau A zugunsten Herrn B eine Schenkung von Frau A an Herrn B vor. Stimmen Sie dem zu? Diese Schenkung an Herrn B durch Frau A findet erst zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts (Ableben Frau A) statt (§ 4 BewG). Stimmen Sie dem zu? Für den Lebensgefährten gilt die Steuerklasse III mit einem – derzeitigen – Freibetrag in Höhe von 20.000 €. Stimmen Sie dem zu? Wie ist der Jahreswert des Wohnrechts zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln? Frage 4: Gilt für die Einräumung des Wohnrechts am „Familienwohnheim“ an den Lebensgefährten (Nicht-Ehemann) eine Steuerbefreiung? Aus unserer Sicht nein.
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