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Vermächtnis,Erbschaftsteuer

Der Erblasser E setzt seinen Sohn A als Alleinerbe ein. Sein Sohn B erhält ein Vermächtnis. Erblasser E und seine Frau F lebten in Gütertrennung. Wenn nun die Ehefrau F ihren Pflichtteil einfordert, möchte der Sohn A das Vermächtnis des Sohnes B quotal gem. § 2318 BGB kürzen. Nun stellt sich die Frage, ob bei der Erbschaftsteuerberechnung für Sohn B das ungekürzte oder das gekürzte Vermächtnis zur Berechnung der Erbschaftsteuer herangezogen wird? Alle Freibeträge sind überschritten.
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