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Ausgleichsforderung,§ 2057a BGB,Bezifferung

Mutter M besaß zum Zeitpunkt ihres Todes ein noch gültiges Testament, das sie zusammen mit ihrem Mann am 30.11.2011 notariell abgeschlossen hat. Der Vater V ist 2014 vorverstorben und laut dem Testament sind Sohn 1 und Sohn 2 nach dem Ableben des Längstlebenden (der Mutter) zu gleichen Teilen erbberechtigt, so dass jeder 50 % des Erbes bekommt, aber es konkludent zu einer Erbengemeinschaft kommt. Die Mutter ist am 05.01.2023 verstorben. Das Vermögen ist vielschichtig (Immobilien, Fonds, Aktiendepot, Cash), Gesamtwert rd. 1. Mio. €. Die Mutter war leider seit 2013 ein Pflegefall und konnte daher keine Verfügungen zu Lebzeiten mehr vornehmen. Besonderheit war, dass ein Sohn vor Ort lebte und sich seit dem Jahr 2014 zeitintensiv um die Mutter kümmerte und aus detaillierten Aufstellungen einen Aufwand von rd. 250.000 € an Pflege- und Betreuungsleistungen ermittelt hat. Der andere Sohn lebte weit entfernt und kümmerte sich überhaupt nicht. Die Söhne sind sich darüber einig, dass die vorliegende sehr detaillierte Liste der Aufwendungen bei der Erbauseinandersetzung ausgeglichen werden soll. Eine Anwältin brachte die Ausgleichsforderung nach § 2057a BGB ins Spiel und sieht hier zivilrechtlich überhaupt kein Durchsetzungsproblem. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung soll jedoch natürlich verhindert werden, dass das Finanzamt bei einer Ungleich-Verteilung der Erbmasse eine Schenkung unter den Söhnen annimmt. Daher nachfolgend unsere Fragen: a) Wie wird die durch eine Anwältin genannte Ausgleichsforderung nach § 2057a BGB im Rahmen des Schenkungsrechts beurteilt? b) Erwirbt der pflegende Sohn 1 dann somit die Ausgleichsforderung als zusätzlichen Erwerb von der Mutter oder ist dies aufgrund der Pflegeleistungen überhaupt erbschaftsteuerpflichtig? c) Welche Anforderungen stellt das Finanzamt bei der Erbauseinandersetzung an diese „Liste“ – welcher Stundensatz je Pflegestunde ist hier erlaubt? d) Es soll vermieden werden, dass das Finanzamt hier zwischen den Brüdern eine Schenkung annimmt.
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