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§ 202 BewG,ErbStR,Hinzurechnungen und Kürzungen im vereinfachten Ertragswertverfahren

Im Rahmen der Bewertung eines Unternehmens im vereinfachten Ertragswertverfahren stellen sich in Bezug auf § 202 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) sowie Nr. 2 Buchstabe b) BewG folgende Fragen: 1. Es wurden im Rahmen der Anschaffung/Herstellung eines Gebäudes in der Vergangenheit Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen. Sind diese von den Hinzurechnugnen erfasst, da immer nur die Rede von „Sonderabschreibungen“ ist. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob dann für die Berechnung der Normalabschreibung diese fiktiv wieder zuzurechnen ist (vgl. Satz 4 Korrektur der Restwert-AfA). 2. Zu den außerordentlichen Erträgen zählen nach meinem Verständnis auch Investitionszuschüsse (nicht Zulagen nach Buchstabe c)). Wie gestaltet es sich, wenn diese steuerlich in einen Sonderposten eingestellt werden und dann über eine bestimmte Laufzeit aufgelöst werden?
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