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Substanzwert,Pensionsrückstellung,Sonderposten

Es geht um die Bewertung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft und hier insbesondere um die Ermittlung des Substanzwerts des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG. Fraglich ist, ob und in welcher Höhe folgende Passivposten der Bilanz von den zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern und sonstigen aktiven Ansätzen abgesetzt werden können: 1) Stille Beteiligungen: Es existieren (typisch) stille Beteiligungen der Mitarbeiter des Unternehmens. Die Mitarbeiter erhalten darauf gewinnabhängige Vergütungen. Handelt es sich hierbei um absetzbare Schulden des Unternehmens? 2) Sonderposten für Zuschüsse: Das Unternehmen hat erhaltene öffentliche Investitionszuschüsse in der Handelsbilanz als „Sonderposten für Zuschüsse“ auf der Passivseite der Bilanz angesetzt. Wie ist damit bei der Substanzbewertung umzugehen? 3) Pensionsrückstellungen: Das Unternehmen hat der Geschäftsführung des Unternehmens Pensionszusagen erteilt. Diese sind über eine entspr. Lebensversicherung rückgedeckt. Die Bewertung der Pensionsrückstellung erfolgte in der Steuerbilanz abweichend von der Handelsbilanz. Kann hier der jeweils höhere Wert als Schulden bei der Substanzwertermittlung abgesetzt werden?
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