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Grundstück,Pflege,Nachlassverbindlichkeit

Sehr geehrte Damen und Herren, bitte lassen Sie mich Ihre Sichtweise zu folgendem Sachverhalt wissen: Die ledige S verstirbt 2015 und hinterlässt keine Nachkommen. Die Eltern sind ebenfalls verstorben. Nach mehrjährigen gerichtlichen Verfahren wird im Jahr 2021 festgestellt, dass die Brüder der S erben. B1 zu 3/4 und B2 zu 1/4. S ist Inländerin im Sinne des ErbStG und vererbt ein selbst genutztes Grundstück in Spanien. Für dieses wird in Spanien Erbschaftsteuer bezahlt und im Inland wird dieses als Auslandsvermögen behandelt mit der Folge, dass anteilige spanische Erbschaftsteuer angerechnet wird. In dem Zeitraum zwischen Erbfall und Feststellung der Erbschaft werden für das in Spanien gelegene Grundstück Tätigkeiten ausgeführt: Verwaltung und Pflege. B1 und B2 können erst mit Feststellung der Erbschaft über die Verträge zur Verwaltung und Pflege des Grundstücks verfügen und diese kündigen. Auch ist die Eintragung im Grundbuch erst ab diesem Zeitpunkt möglich. Ist es richtig, dass die Aufwendungen für die Verwaltung und Pflege sowie Abgaben (Grundsteuer etc.) und Kosten (Strom, Wasser, Gas) des Grundstücks für die Dauer bis zur Feststellung der Erbschaft als Erbfallkosten bei B1 und B2 angesetzt werden können? Dies vor dem Hintergrund, dass beide überhaupt nicht tätig werden können. B2 verstarb 2020 vor Feststellung der Erbschaft. Ist meine Annahme richtig, dass trotzdem B2 als Erbe gilt und der Ehegatte von B2 dann im Anschluss das Erbe von S an B2 als Erwerb nach B2 behandeln muss? Haben Sie vielen Dank für Ihre Ausführungen.
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