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Behaltensregelung (§ 13a Abs. 6 ErbStG),Begriff Entnahme

Grundsachverhalt: Die Gesellschafter A, B und C sind mit 47 %/47 %/6 % an der Verwaltungs GmbH & Co. KG beteiligt. Die Verwaltungs GmbH & Co. KG hält schon länger einen Anteil von 100 % an der operativen K-GmbH. Die Anteile von jeweils 47 % an der Verwaltungs GmbH & Co. KG wurden Anfang des Kalenderjahres 2021 von Gesellschafter C an Gesellschafter A und B verschenkt und im Rahmen der Schenkungsteuererklärung wurde von dem Verschonungsabschlag in Höhe von 85 % Gebrauch gemacht gem. § 13a Abs. 1 ErbStG sowie der Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG in Anspruch genommen. Die operative K-GmbH als 100%ige Tochter der Verwaltungs GmbH & Co. KG verfügt über sehr hohe Gewinnvorträge, die künftig ausgeschüttet werden sollen. Seit der Schenkung im Kalenderjahr 2021 wurden keine nennenswerten Gewinne mehr in der operativen GmbH erzielt, so dass es sich hauptsächlich um „Alt-Gewinne“ handelt. Durch die Nutzung des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags sind die Gesellschafter A und B grundsätzlich an die fünfjährige Behaltensfrist gem. § 13a Abs. 6 ErbStG gebunden. Hierzu ergeben sich folgende Fragestellungen: Fraglich in dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist, ob bei den geplanten Gewinnausschüttungen der operativen GmbH an die Verwaltungs GmbH & Co. KG in Höhe von ca. 1 Mio. € innerhalb der Fünf-Jahres-Frist bereits eine Überentnahme i.S.d. § 6 Satz 1 Nr. 3 ErbStG vorliegen könnte, was zu einer erheblichen steuerlichen Belastung führen würde. Nach R E 13a.15 S. 8 ErbStR wäre eine Prüfung erst auf Ebene der Verwaltungs GmbH & Co. KG durchzuführen. („Die Entnahmebegrenzung ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen; bei Gewerbebetrieben mit Beteiligungen ist die Entnahmebegrenzung bei den Beteiligungen nicht gesondert zu prüfen, weil sich die Entnahmen insoweit beim Gewerbebetrieb niederschlagen und dort ggf. zu einem Verstoß gegen die Entnahmebegrenzung führen.“) Nach R E 13a.15 S. 1 ErbStR liegt eine Überentnahme vor, wenn der Erwerber als Inhaber begünstigt erworbenen Betriebsvermögen ab dem Tag nach der Steuerentstehung bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 € übersteigen. Da die Verwaltungs GmbH & Co. KG jedoch durch die Gewinnausschüttung vorab Beteiligungserträge erzielt, die dann anschließend entnommen würden, stellt sich hierbei die Frage, wie es zu einer Überentnahme durch die Gesellschafter kommen soll bzw. wie „die Entnahmen sich insoweit beim Gewerbebetrieb niederschlagen“.
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