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Zusammenveranlagung,Wahlrecht,EU-Ausland

Die Eheleute M lebten im Jahr 2020 mit ihren beiden minderjährigen Kindern in Deutschland und wurden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Herr M erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Frau M erzielte geringfügige (Nebenerwerb) Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2021 zog Frau M mit ihren Kindern nach Portugal und meldete ihren Wohnsitz in Deutschland ab. Herr M besucht seine Familie in Portugal regelmäßig, ebenso besucht seine Frau mit den Kindern Herrn M regelmäßig in Deutschland. Frau M erzielt im Jahr 2022 keine Einkünfte mehr. Frage: Können die Eheleute M für das Jahr 2022 in Deutschland gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden (Zusammenveranlagung nach § 26 EStG)?
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