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Webinare,Umsatzsteuer,Ort der Leistung

Es wird von einer deutschen GmbH eine Dienstleistung in Form eines Webinars an einen Unternehmer in UK erbracht. Meine Frage bezieht sich auf die umsatzsteuerlichem Auswirkungen bei der deutschen GmbH. Für B2B-Umsätze gilt seit dem 01.01.2010 die Grundregel, dass Leistungen an Unternehmen dort umsatzsteuerbar sind, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Der Leistungsempfänger sitzt in UK (Drittland). Somit wäre die Leistung in Deutschland nicht steuerbar und eine Rechnung wäre ohne Umsatzsteuer auszustellen. Diese Grundregel gilt allerdings nur für Leistungen, die an Unternehmen erbracht werden. Aus diesem Grund ist die Unternehmereigenschaft nachzuweisen. Für Drittlandsunternehmen (z.B. UK) muss eine Unternehmerbescheinigung des für das Drittlandsunternehmen zuständigen Finanzamts im Drittland vorgelegt werden, es sei denn, es liegt eine Katalogleistung nach § 3a Abs. 4 UStG vor. Die Frage ist, ob das Webinar unter diese Katalogleistungen fällt. Sofern keine Katalogleistung vorliegt, müsste der Kunde der GmbH eine Unternehmerbescheinigung vorlegen, damit eine Nettorechnung ausgestellt werden kann. Man könnte die Webinare jedoch als Überlassung von Informationen sehen. Dies wäre dann eine Katalogleistung des § 3a Abs. 4 UStG, und für eine Nettorechnung bräuchte man keine Unternehmerbescheinigung. Ganz klar herauslesen kann man das aus dem USt-Kommentar Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 3a Ort der sonstigen Leistung, allerdings nicht. Wie sehen Sie das? Liegt bei dem Webinar eine Katalogleistung vor (Unternehmerbescheinigung wird dann nicht benötigt) oder ist eine Unternehmerbescheinigung zwingend vorzulegen, um die Rechnung netto ohne Umsatzsteuer auszustellen?
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