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§ 6b EStG,Zweites Corona-Steuerhilfegesetz,Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Sachverhalt: • Im Jahr 2017 wurden Immoblien verkauft. Um den Gewinn nicht zu versteuern, wurde eine sog. §-6b-Rücklage gebildet. • Diese Rücklage ist innerhalb von vier Jahren aufzulösen oder auf neu angeschaffte oder neu gebaute Immobilien zu übertragen. • Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in der die Rücklage erstmalig gebildet wurde – also Ende 2017. • Die Frist endet „regulär“ somit Ende 2021: 2017 + vier Jahre. Frage: Die Reinvestitionsfrist wurde aufgrund besonderer Corona-Regelungen verlängert – um wie viel Jahre (ein oder zwei Jahre)? Wie lange kann die im o.g. Sachverhalt gebildete Rücklage demnach max. beibehalten werden?
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