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§ 7g Abs. 2 EStG,Auflösung,Inanspruchnahme

Im Jahr 2019 wurde ein IAB i. H. v. 40.000 € – dies entspricht 40 % der voraussichtlichen AHK – gebildet. Im Jahr 2020 erfolgte die Anschaffung von Wirtschaftsgütern i. H. v. 50.000 €. Frage: Welcher Betrag darf nach § 7g Abs. 2/Abs. 3 EStG zur Hinzurechnung und Minderung der AHK herangezogen werden? 40 % von 50.000 € = 20.000 € oder bereits 50 % von 50.000 € = 25.000 €?
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