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§§ 1030 ff. BGB,BMF v. 30.09.2013 ? IV C 1 ? S 2253/07/10004,BStBl 2013 I S. 1184,Wirksam bestellter Nießbrauch

Im Entwurf eines Schenkungsvertrags findet sich folgende Regelung: „Der Veräußerer – nachstehend „der Berechtigte“ genannt – behält sich am gesamten jeweils übertragenen Vertragsbesitz ein Nießbrauchsrecht (also ein Recht zur Eigennutzung oder Vermietung) vor, das jedoch nicht an Dritte überlassen werden kann. Abweichend vom Gesetz trägt der Nießbraucher auch die Tilgung bestehender Verbindlichkeiten sowie außerordentlicher Lasten, Ausbesserungen und Erneuerungen, auch wenn sie über die gewöhnliche Unterhaltung der Sache hinausgehen. Dem Nießbraucher stehen keine Verwendungsersatzansprüche und Wegnahmeansprüche zu, während umgekehrt der Eigentümer keine Sicherheitsleistung (§ 1051 BGB) verlangen kann. Die gesamten Kosten und Lasten des Vertragsbesitzes sowie die Verkehrssicherungspflicht verbleiben demnach zum Nießbraucher. Dieser ist zur vorzeitigen Aufgabe des Nießbrauchs berechtigt. Eine Vollmacht zur Wiederbeleihung oder zur Bestellung neuer Grundpfandrechte wünscht der Nießbraucher nicht. Die Eintragung des Nießbrauchsrechts am Vertragsbesitz wird beantragt und bewilligt. Das Recht erhält nächstoffene Rangstelle.“ (Danach folgen Regelungen zur Rückübertragung.) Handelt es sich hierbei um einen einkommen- und schenkungsteuerlich wirksam vereinbarten Nießbrauch? Oder ist eine vom Gesetz abweichende Regelung schädlich?
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