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Einkommensteuer,Betriebsvermögen,Abschreibung

Der Mandant ist Eigentümer des Dachgeschosses und der Wohnung im ersten Stock eines Hauses. Das Erdgeschoss gehörte ihm bisher angabegemäß nicht. Im Dachgeschoss (ein gesamter nicht abgeschlossener Raum) hat der Mandant eine Praxis betrieben. Der Raum wurde an drei Tagen für die selbständige Tätigkeit genutzt, an vier Tagen rein privat. Im Rahmen der Steuererklärung wurden 3/7 der Kosten (Heizung, Strom, Wasser etc., Reparaturen) steuerlich in Abzug gebracht. Abschreibungen wurden nicht geltend gemacht. Der Sachverhalt wurde dem Finanzamt offengelegt, die Abzug der Kosten wurde anerkannt. Zusätzlich wurden im ersten Stock Kosten für ein Arbeitszimmer in Ansatz gebracht (Anteil 16 qm/84 qm). Insgesamt ist der Mandant selbständig tätig und nicht angestellt. Fragen: Der Vorberater hat dem Mandanten gesagt, dass die überwiegende Nutzung des Raums im Dachgeschoss für private Zwecke (vier von sieben Tagen) und der Nichtansatz von Abschreibungen dazu führt, dass der Raum nicht Betriebsvermögen wird. Ist dies zutreffend? Gilt dies ggf. auch für das Arbeitszimmer?
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