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Kindergeld,Portugal

A und B sind seit dem Kalenderjahr 2018 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Im Jahr 2019 erzielte A Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland. B erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Deutschland und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Eigentumswohnung in Portugal. Das gemeinsame Kind C lebt im Jahr 2019 bei den Großeltern G in Portugal. Kindergeld wurde in Portugal an die Kindsmutter B in Höhe von 640 € gezahlt. Im Jahr 2019 beantragen A und B in Deutschland Kindergeld. Der Antrag wird von der Familienkasse mit der Begründung abgelehnt, dass die Großeltern (Großvater) Anspruch auf Kindergeld haben, da diese das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, der gesetzliche Anspruch auf das deutsche Kindergeld in Höhe von 2.388 € sei zu berücksichtigen. Fragen: 1. Ist die Auffassung des Finanzamts zutreffend? 2. A und B haben in Deutschland Anspruch auf den Kinderfreibetrag für das in Portugal lebende Kind, Ländergruppe 2. Wäre dann das in Portugal erhaltene Kindergeld in Höhe von 640 € als erhaltenes Kindergeld in der Einkommensteuererklärung anzusetzen?
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