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BgA,notwendiges oder gewillkürtes BV

Unser Mandant ist die öffentliche Hand in Form des BgA Parkraumbewirtschaftung. Hier wurden Parkflächen zugeordnet, welche jedoch nicht dem BgA zugehörig sind, sondern als hoheitlich (da Vermögensverwaltung) zu bewerten sind (falsche Zuordnung). In den vergangenen Veranlagungen wurde jedoch der Anteil Grund und Boden dem (dann wahrscheinliche gewillkürten BV) zugeordnet. Wird die jetzige Entnahme und damit der Wertzuwachs nun ertragsteuerpflichtig, oder ist dies neutral zu bewerten, da von vornherein nicht als gewerblich anzusehen (öffentliche Hand)?
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