Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Miete Bankschließfach,Regelmäßige Ausgabe,§ 4 Abs. 3 EStG

Grundsätzliches: In dem im Folgenden geschilderten Sachverhalt geht es um die Buchungsweise bei einer EÜR mit Istversteuerung. Das Buchungsjahr ist 2020 bzw. 2021. Verwendet wird der SKR 04. Mein Mandant zahlt die Miete für sein Bankschließfach regelmäßig seit zwei Jahren immer am Monatsende für den nächsten Monat, für den Januar 2020 somit 55,00 € zzgl. 10,45 € USt, in der Summe also 65,45 €. Ein ordnungsgemäßer Mietvertrag bzw. eine ordnungsgemäße Rechnung liegt vor. Sachverhalt und Problem: Die Meinungen von meiner Kollegin (Steuerberaterin) und mir (Steuerfachangestellter) gehen auseinander. Gebucht wurde von mir wie folgt: 2020: aktive RAP (1900) 55,00 € VoSt (1406) 10,45 € an Bank (1800) 65,45 € 2021: aktive RAP (1900) 55,00 € an Saldenvort. Sachkonten (9000) 55,00 € Miete (6310) 55,00 € an aktive RAP (1900) 55,00 € Von meiner Kollegin wurde die Abgrenzung nun im Jahresabschluss storniert und im Jahr 2020 als Kosten verbucht. Dazu habe ich den Hinweis erhalten, dass das Konto aktive RAP (1900) bei einer EÜR ganz grundsätzlich nicht zu verwenden sei (obwohl das in meiner Ausbildung grundsätzlich immer so gebucht wurde). Auch die Kontenzweckprüfung der DATEV sieht das Konto grundsätzlich als buchbar an. Das korrekte Konto, sofern überhaupt abgegrenzt würde, sei das Konto Forderungen nach § 11 (2) S. 2 EStG (1220). Eine ausführlichere Erläuterung würde mich freuen.
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen