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§ 16 EStG,R 8.5 KStR,R 8.9 KStR,Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters

Meine Mandanten haben vor einiger Zeit eine GbR gegründet. Eine Gesellschafterin ist eine GmbH und der andere Gesellschafter eine natürliche Person. Diese sind jeweils mit 50 % an der GbR beteiligt. Die GbR hat ein Grundstück erworben. Zu diesem Zweck hat die GbR ein Darlehen aufgenommen. Im Übrigen hat jeder Gesellschafter 25.000 € Einlage geleistet. Die GbR hat keine nennenswerten Gewinne oder Verluste gemacht. Die GbR plante ein größeres Bauprojekt. Sämtliche Kosten, die entstanden sind, sind als Anlagevermögen gebucht worden. Nun soll die GmbH die Gesellschaftsanteile der natürlichen Person abkaufen, und zwar genau in Höhe der Einlage. Ertragsteuerlich generiert die natürliche Person durch die Veräußerung keinen Gewinn. Da nur ein Gesellschafter übrig bleibt, löst sich die GbR faktisch auf. Sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden gehen m.E. auf die GmbH über. Ist das richtig so? Bisher habe ich in der Bilanz der GmbH das Kapitalkonto bei der GbR aktiviert. Muss ich nun anstelle der Aktivierung des Kapitalkontos tatsächlich alle Schulden und Vermögensgegenstände in der Bilanz der GmbH einzeln abbilden?
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