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Bilanzierung Corona-Hilfen,Bilanzierung Rückzahlung von Corona-Hilfen

Es handelt sich um die Corona-Hilfen für kleine Unternehmer, die nicht mehr zurückgezahlt werden müssen. Wann sind die Zuschüsse als Forderung bei Bilanzierung zu berücksichtigen? 1. Im Juni 2021 wurde ein Antrag auf Überbrückungshilfe III bei der IHK gestellt. Der Bescheid ist bis dato nicht ergangen. Sind die voraussichtlichen Corona-Hifen als Forderung in der Bilanz 2021 bereits zu erfassen? 2. Im Jahr 2022 wird ein Antrag auf Überbrückungshilfe für die Monate Juli bis Dezember 2021 gestellt. Sind die Forderungen im Jahr 2021 zu bilanzieren? 3. Falls Rückzahlungen/Erstattungen für die Überbrückungshilfen im Jahr 2022 gezahlt werden müssen auf Grund der Schlussabrechnung für einen Antrag im Jahr 2021, muss die Verbindlichkeit/Forderung im Jahr 2021 gebucht werden. Es wurden noch keine Schlussbescheide erstellt. Diese können erst ab Ende Februar 2022 gestellt werden bei der IHK. Bis zur Bilanzaufstellung im Jahr 2022 könnten aber einige Schlussabrechnungen gestellt worden sein.
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