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Gewinnvorab,Maßgebliche Gewinnverteilung

Die Mandantin ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit einem Komplementär (GmbH) und zwei Kommanditisten (natürliche Personen A 80 % und B 20 %) als Gesellschafter. Gesellschaftsvertraglich steht Person B eine Tätigkeitsvergütung als Vorabgewinn von 35 % zu. Der Vorabgewinn wird bei einer Verlustsituation nicht geleistet. Handelsrechtlich entsteht ein Gewinn von 100.000 €. Von diesem stehen B 35 % (35.000 €) als Vorabgewinn zu, der Rest (65.000 €) wird im Verhältnis 80 : 20 verteilt. Variante 1: Steuerrechtlich ergibt sich aufgrund der abweichenden Ergebnisermittlung (Einnahmen-Werbungskosten-Rechnung; Einkünfte aus V+V) ein Gewinn, der den ermittelten handelsrechtlichen Vorabgewinn nicht deckt (20.000 €). Variante 2: Steuerrechtlich ergibt sich aufgrund der abweichenden Ergebnisermittlung (Einnahmen-Werbungskosten-Rechnung; Einkünfte aus V+V) ein Verlust (–10.000 €). Möglich wäre, bei Variante 1 den handelsrechtlichen Vorabgewinn von 35.000 € anzurechnen oder vom steuerlichen Ergebnis wiederum 35 % (20.000 € x 35 % = 7.000 €) als Vorabgewinn zu ermitteln. Im Falle der Anrechnung von 35.000 € würde sich steuerlich bei Person A ein Verlust (–12.000 €) aus V+V und bei Person B ein Überschuss (32.000 €) aus V+V ergeben. Bei Variante 2 ist wiederum fraglich, ob steuerlich überhaupt ein Vorabgewinn berücksichtigt wird, da dieser lt. Gesellschaftsvertrag in einer Verlustsituation nicht zu leisten ist. Wie ist der Vorabgewinn steuerlich zu berücksichtigen?
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