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Arbeitgeber,Zahlung,Sozialversicherungsbeiträge

Fachfrage Folgen der Feststellung nach Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV (Deutsche Rentenversicherung), dass eine Versicherungspflicht der Gesellschafter/ Geschäftsführer nicht vorliegt 1. Sachverhalt Seit dem 10.03.2016 sind die Herren Ronald und Andreas K. zu Geschäftsführern der K-GmbH bestellt. Nach einer Anteilsübertragung vom 19.10.2018 hielten sie von da an je 50 % der Geschäftsanteile (zuvor 25 %). Nach einer weiteren Anteilsübertragung vom 07.10.2021 hält allein Andreas K. die Anteile an der K-GmbH. Ronald K. ist aus der Gesellschaft ausgeschieden und bezieht jetzt gesetzliche Altersrente. Die Brüder konnten in dem Zeitraum 19.10.2018 bis 07.10.2021 maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben und ihnen nicht genehme Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung verhindern. Maßgebliche Beschlüsse mussten von der Gesellschafterversammlung mit 100 %-Zustimmung beschlossen werden. Die Firma K-GmbH erstellt selbst ihre Lohnabrechnungen und hat die Geschäftsführergehälter der beiden Herren in dem Zeitraum 19.10.2018 bis 07.10.2021 als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis abgerechnet. Ein Verfahren zur Feststellung des Sozialversicherungsstatus ist nicht durchgeführt worden. Es wurden steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung über die Gehaltsabrechnung abgerechnet. Des Weiteren sind Beiträge an die Rentenversicherung, Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung abgeführt worden und gleichzeitig wurden auch Arbeitgeberbeiträge zu diesen Versicherungen geleistet. Der Sozialversicherungsprüfer hat jetzt festgestellt, dass die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit überwiegen und die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu Unrecht gezahlt wurden. Der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig. Aussicht auf Änderung bestehen m.E. aber nicht. Laut Mitteilung des Prüfers besteht die Möglichkeit, in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlte Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in freiwillige Beiträge umzuwandeln. In diesem Fall darf der Arbeitgeber seine anteiligen Bei-träge nicht zurückverlangen. Von dieser Möglichkeit möchten wohl beide Herren Gebrauch machen.   2. Fragen, welche weiteren Folgen durch diese Feststellung entstehen? 2.1. Rentenversicherung (Arbeitgeberanteil in dem Zeitraum jeweils ca. 23.800 €) Wie oben dargestellt, wollen beide Geschäftsführer die AG-Anteile als frei-willige Beiträge in der Rentenversicherung belassen. Ich gehe davon aus, dass der Bescheid von der Rentenversicherung im Jahr 2022 erlassen wird. Die Umbuchungen bei der Rentenversicherung von Pflichtbeiträgen zu freiwilligen Beiträgen werden ebenfalls im Jahr 2022 vorgenommen.  Nach meiner Kenntnis ist das Jahr der Umbuchung entscheidend (also wohl 2022) (FG Rheinland-Pfalz aus 2003). Richtig?  Kann die Wahl bzgl. der Beitragsumbuchung für AG-Anteil und AN-Anteil getrennt ausgeübt werden?  Wer entscheidet, ob die Umbuchung vorgenommen oder eine Erstattung beantragt wird? Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer? Zur Umbuchung der AN-Anteile:  Was sind die Auswirkungen? (Ich denke, keine) Zur Umbuchung der AG-Anteile:  Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich auf Seiten des Arbeitgebers?  Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich auf Seiten des Arbeitnehmers aus der Umbuchung der AG-Anteile (Stichwort steuerpflichtiger Arbeitslohn)?  Wenn Ansatz als Sonderausgaben: Meldet die Rentenversicherung den Betrag der Umbuchung an das Finanzamt?  Eigene Gedanken: Zufluss wäre in 2022. Da es hier noch keinen Steuerbescheid gibt, denke ich, dass im Monat der Umbuchung der Betrag über die Gehaltsabrechnung versteuert werden müsste.  Bei dem aktiven Andreas K. würden die 23.800 € als zusätzliches Gehalt in der Abrechnung auftauchen und versteuert werden müssen und sich erst bei der Veranlagung als Sonder-ausgaben auswirken.  Bei Ronald K. (ausgeschieden/Rentner) könnte es gut sein, dass bei Steuerklasse III und 23.800 € kaum Steuer anfällt. Über die Jahreserklärung würde jedoch dann Steuer anfallen, aber im Gegenzug müssten sich die freiwillig gezahlten Sonderausgaben auswirken. Richtig? Hat die Umbuchung von Pflichtbeiträgen in freiwillig geleistete Rentenversicherungsbeiträge Auswirkungen auf die Anzahl der Beitragsjahre. Stichwort langjährig Versicherte bzw. besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) 2.2. Arbeitslosenversicherung Arbeitgeberanteil in dem Zeitraum jeweils ca. 3.100 €) Wenn die Beiträge zurückgezahlt werden:  Welche Auswirkungen hat das bei den Geschäftsführern?  Der AG-Anteil fließt als steuerpflichtiger Ertrag an die K-GmbH, richtig? (Ansonsten wäre es auch steuerpflichtiger Arbeitslohn, oder?) Herr Andreas K. ist seit dem 07.10.2021 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert.  Kann Andreas K. weiter freiwillig in der ALV versichert sein (es gab seinerzeit eine Frist, in der er sich entscheiden musste, ob er weiterhin versichert sein möchte), auch wenn er die Beiträge für den Zeitraum 19.10.2018 bis 07.10.2021 zurückfordert? 2.3. Kranken-und Pflegeversicherung (AG-Anteil in dem Zeitraum jeweils ca. 16.000 €) Beide Gesellschafter/Geschäftsführer waren freiwillig in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Der Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung wurde als steu-erfreier Zuschuss abgerechnet. Bei Wegfall der Sozialversicherungspflicht fällt auch die Steuerfreiheit für den AG-Anteil weg. Der Arbeitgeberanteil müsste in diesem Fall steuerpflichtiger Arbeitslohn werden Auch hier wird der Arbeitgeberanteil zu steuerpflichtigen Arbeitslohn.  Wann wäre der AG-Anteil zu versteuern?  Würde man hier unterstellen, dass bei Feststellung der fehlenden Sozialversicherungspflicht der Zufluss im Jahr 2022 stattfindet? Auch hier ist überschlägig mit einer nicht unerheblichen Lohnsteuerbelastung zu rechnen (geschätzt ca. 40% von 16.000 € = 6.400 €)  Würde sich dann im Gegenzug der Sonderausgabenabzug erhöhen?  Da die Herren K. die Jahre über freiwillig (über BMG) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, ändert sich der Beitrag vielleicht ja gar nicht. Wie bekommt man eine Bescheinigung damit man den Arbeitgeberanteil (steuerpflichtiger Arbeitslohn in 2022) als Sonderausgaben in 2022 ansetzen kann? Es erfolgt ja vermutlich gar keine Zahlung, sondern nur eine Versteuerung des AG-Anteils über die Lohnabrechnung!   3. Wenn die Gesellschafter von den steuerlichen Folgen frei gehalten werden sollen …  Gibt es ein Wahlrecht, dass der Arbeitgeber die anfallende Steuer trägt?  Was wäre dann die Konsequenz? (Sind dann die 23.800 € bzw. 16.000 € Nettolohn und müssen Brutto hochgerechnet werden. Eigene Gedanken dazu: Wenn die Gesellschafter von den steuerlichen Folgen freigehalten werden sollen, wären die AG-Anteile zur Sozialversicherung Netto-Beträge und wären hochzurechnen. Für die Gesellschafter/Geschäftsführer würden sich dann keine Folgen er-geben. Jedoch würden sich die zu versteuernden Beträge um die Steuer erhöhen und eine Nachzahlung für die K-GmbH würde in nicht unerheblicher Weise entstehen. Überschlägig könnte ich mir folgende Nachzahlungen vorstellen: AG KV u. Pfl.V 16.000 € AG RV 23.800 € insgesamt ca. 39.800 € Ergibt bei einem geschätzten Grenzsteuersatz von 40% Brutto ca. 66.300 € (= 39.800 € : 60 x 100) Somit würden auf Ebene der K-GmbH rund 26.500 € Steuernachzahlung für jeden Geschäftsführer anfallen (= 66.300 x 40%). Da diese Variante zu teuer, werden wir hiervon abraten. 4. Ergänzung Für den Zeitraum 1/2017 bis 12/2020 hat eine Lohnsteuer-Außenprüfung stattgefunden. Änderungen habe sich nicht ergeben. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.  Frage: hat das irgendeine (positive) Auswirkung?
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