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§ 48 EStG (Bauabzugsteuer) und Freistellung,Besteuerung rumänischer Arbeitnehmer für Einsätze im Bundesgebiet,Art. 15 DBA Rumänien

Unser Mandant hat ein Unternehmen mit Sitz in Rumänien ohne deutsche Betriebstätte. Über das Unternehmen vermittelt er Arbeitnehmer an deutsche Unternehmen (Leistung) der Baubranche. Sein aktueller deutscher Auftraggeber behält 15 % des vereinbarten Entgelts ein. Hierbei müsste es sich um die Bauabzugsteuer gem. § 48 Abs. 1 S. 1 EStG handeln. Gemäß § 48b Abs. 1 S. 1 EStG könnte eine Freistellung von der Abgabe erreicht werden. Dies führt zu unserer Frage, ob für die Glaubhaftmachung im Sinne des § 48b Abs. 2 EStG eine Ansässigkeitsbescheinigung der zuständigen rumänischen Steuerbehörde ausreicht. Weiter stellt sich uns die Frage nach einer Lohnsteuerabführungspflicht des Arbeitgebers in Deutschland in den Fällen, in denen die Arbeitnehmer länger und weniger als 183 Tage in Deutschland bleiben.
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